Satzung des Vereins

“Freundeskreis zur Förderung des Zeppelin-Museums e.V.”

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1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1     Der Verein führt den Namen „Freundeskreis zur Förderung des Zeppelin-Museums e. V.“

1.2     Der Verein hat seinen Sitz in Friedrichshafen.

1.3     Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

1.4     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

2.1     Der Zweck des Vereins ist
a. die Persönlichkeit des Grafen Zeppelin, sein Wirken und seine Werke, sowie seine Hinterlassenschaft einem würdigen und angemessenen Angedenken zuzuführen und zu erhalten,
b. die Mittel für die Errichtung einer angemessenen Erinnerungsstätte zu beschaffen,
c. mit diesen Mitteln die Errichtung einer solchen Erinnerungsstätte, nämlich eines Zeppelin-Museums zu fördern.

2.2     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar, gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung des Zeppelin Museums verwirklicht.

2.3     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3 Mitgliedschaft

3.1     Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede rechtsfähige Personengesellschaft und jede juristische Person werden.

3.2     Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet wird.

3.3       Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

4 Beendigung der Mitgliedschaft

4.1       Die Mitgliedschaft endet in der Regel durch Tod oder Austritt.

4.2       Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

4.3       Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder mit der Bezahlung eines Jahresbeitrags, trotz Mahnung, in Verzug ist. Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem Mitglied Stellungnahme, innerhalb von 3 Wochen nach Aufforderung, zu gewähren.

4.4       Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
bekannt zu geben.

4.5       Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.

 

5 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden durch den Verein von den Mitgliedern verschiedene Daten erhoben. Um den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gerecht zu werden, werden die Datenerhebung, die Datenverarbeitung und die Datennutzung in einer gesonderten Datenordnung geregelt.

 

6 Mitgliedsbeiträge

6.1       Die Mitglieder haben einen Beitrag zu leisten.

6.2       Höhe und Fälligkeit dieses Beitrags werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

6.3       Ehrenmitglieder, die durch den Vereinsvorstand ernannt wurden, sind von der Pflicht zu Zahlung des Beitrags befreit.

 

7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a. der Vorstand,
b. die Mitgliederversammlung.


8 Kuratorium

Der Vorstand kann ein Kuratorium einberufen.

 

9 Vorstand/Vertretungsberechtigung

9.1      Der Vorstand des Vereins besteht aus dem

a. Vorsitzenden
b. Stellvertretenden Vorsitzenden
c. Schatzmeister
d. Schriftführer
e. und weiteren Mitgliedern

9.2       Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB von dem Vorsitzenden und von dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.

 

10 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Leitung des Vereins,
b. Verwaltung des Vereinsvermögens und die Verwendung entsprechend dem in § 2 genannten Zweck,
c. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
d. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
e. Buchführung und Erstellung des Jahresberichts,
f. Beschlussfassung über die Aufnahme von neuen Mitgliedern,
g. Berufung des Kuratoriums.
h. Entsendet den 1. Vorsitzenden in die Gesellschafter Versammlung der Zeppelin Museum GmbH;
i. Bestellt Vorstandsmitglieder in den Aufsichtsrat der Zeppelin Museum GmbH;
j. Kann Ehrenmitglieder ernennen.

11 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger benennen. Die Wahl erfolgt durch die nächste Mitgliederversammlung.

 

12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

12.1 Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden

12.2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende zwei Stimmen. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden hat sein Stellvertreter zwei Stimmen.

12.3 Der Vorstand kann per Umlaufbeschluss beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind.

12.4 Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstands ein Protokoll aufzunehmen, das von dem sitzungsleitenden Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

13 Mitgliederversammlung

13.1         Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan.

13.2         In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Stimme kann nur persönlich abgeben werden.

13.3 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

14 Einberufung der Mitgliederversammlung

14.1 Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

14.2 Die Veröffentlichung der Tagesordnung, sowie anderer Bekanntmachungen des Vereins erfolgt in der Schwäbischen Zeitung und im Südkurier, jeweils Ausgabe Friedrichshafen und im Zeppelin Brief.

14.3 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung zur Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

14.4 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich am 1. Samstag nach dem 8. Juli (Geburtstag des Grafen Zeppelin) in Friedrichshafen statt. Fällt der 8. Juli auf einen Samstag, so findet die Mitgliederversammlung am 8. Juli statt.

 

15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Den Zeitpunkt der Versammlung bestimmt der Vorstand. Die Versammlung hat spätestens drei Monate nach Eingang des Antrags stattzufinden. Die Einladung hierzu hat schriftlich spätestens drei Wochen vor dem Termin zu erfolgen.

 

16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

16.1    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

16.2    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn sechs der erschienenen Mitglieder dies beantragen.

16.3    Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

16.4    Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten hat und die Wahl annimmt.

16.5    Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

17 Auflösung des Vereins

17.1    Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen.

17.2   Für den Auflösungsbeschluss ist eine 3/4-Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

17.3   Im Falle der Auflösung bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die einzeln vertretungsberechtigt sind.

17.4   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Friedrichshafen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Ziffer 22 AO zu verwenden hat.

17.5   Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Fassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07. Juli 2018